Jetzt auch für Bio-Betriebe
Umwandlung von Dauergrünland nur noch mit Genehmigung zulässig.

Seit dem 1. August 2019 gilt auch für Ökobetriebe, Kleinerzeuger und landwirtschaftliche Betriebe, die keinen Antrag auf EU-Direktzahlungen stellen, ein Genehmigungsvorbehalt bei der Umwandlung von Dauergrünland. Eine Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes verstärkt den Schutz des Dauergrünlandes und dehnt das Genehmigungsverfahren jetzt auf alle landwirtschaftlichen Betriebe aus, die Dauergrünland in Ackerflächen oder Dauerkulturen umwandeln wollen.

Mit dieser Gesetzesänderung ist auch eine Änderung im Genehmigungsverfahren verbunden. So ist für alle vom Greening befreiten Betriebe (Ökobetriebe, Kleinerzeuger, Betriebe, die keinen Förderantrag auf EU-Direktzahlungen stellen) die untere Naturschutzbehörde am jeweiligen Landratsamt zuständig. Alle übrigen landwirtschaftlichen Betriebe, die greeningpflichtig sind, wenden sich wie bisher ans Landwirtschaftsamt.

Das Genehmigungsverfahren zur Dauergrünlanderneuerung und bei der Umwandlung zur nichtlandwirtschaftlichen Fläche (NLF) bleibt von den neuen naturschutzrechtlichen Regelungen weitestgehend unberührt. Anträge in diesem Zusammenhang sind nach wie vor, von den greeningpflichtigen Betrieben, beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
Mit den neuen naturschutzfachlichen Regelungen wird der Schutz des Dauergrünlandes erweitert und betrifft jetzt alle landwirtschaftlichen Betriebe. Für den Großteil unserer Betriebe ändert sich aber unterm Strich nichts, weil sie als greeningpflichtige Betriebe schon seit 2015 die besonderen Schutzvorschriften beim Dauergrünland beachten müssen.

Überblick

Folgende Fälle sind beim Dauergrünland zu unterscheiden:
AktionWas wird gemachtErsatzflächeAntragsstellung
greeningpflichtiger Betrieb
Antragsstellung
nicht
greeningpflichtiger Betrieb
UmwandlungBestehendes Dauergrünland wird in Ackerland oder DK umgewandeltja (1)LandwirtschaftsamtUntere Naturschutzbehörde
DauergrünlanderneuerungBestehendes Dauergrünland wird zerstört und neu angesät NeinLandwirtschaftsamtKein Antrag erforderlich (2)
Umwandlung zu NLFDauergrünland wird für Baumaßnahme oder Aufforstung aus der LF genommenNeinLandwirtschaftsamtKein Antrag erforderlich
Hinweise:

Erst nach schriftlicher Genehmigung mit der Aktion beginnen.
(1) Bei neu entstandenem Dauergrünland seit 2015 ist in der Regel kein Ersatz zu leisten.
(2) Handelt es sich um gesetzlich geschützte Biotope, dann ist auch bei der DG-Erneuerung eine Genehmigung von der uNB erforderlich. Streuobstbestände und strukturreiches DG zählen zum ggB.
Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Wiese zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, seit mind. fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und mind. fünf Jahre lang nicht umgepflügt bzw. die Grasnarbe auf andere Art nicht total zerstört wurden.