Düngung und gesetzliche Grundlagen

Düngung

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Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant. In roten und gelben Gebieten sind zusätzlich Maßnahmen bei der Landbewirtschaftung zu beachten.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

Verschiebung der Sperrfrist 2024/25

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2024 wie folgt verschoben:

Verschiebung der Sperrfrist auf sogenannten roten Flächen:

für die Landkreise Augsburg, Aichach-Friedberg, Dillingen, Donau-Ries, Ostallgäu, Unterallgäu, Neu-Ulm, Pfaffenhofen, Neuburg-Schrobenhausen, Eichstätt und die Städte Augsburg, Kaufbeuren sowie Ingolstadt

  • auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als mit Nitrat belastetet ausgewiesen sind (auf sog. „roten Flächen“):
  • vom 29. Oktober 2024 bis einschließlich 28. Februar 2025.

für die Landkreise Dachau und Fürstenfeldbruck

  • auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als mit Nitrat belastetet ausgewiesen sind (auf sog. „roten Flächen“):
  • vom 15. Oktober 2024 bis einschließlich 14. Februar 2025

Verschiebung der Sperrfrist auf sogenannten grünen Flächen:

für die Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck, Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen und Lindau sowie die Stadt Ingolstadt - grüne Gebiete

  • auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) nicht als mit Nitrat belastet ausgewiesen sind (auf sog. „grünen Flächen“)
  • vom 15. November 2024 bis einschließlich 14. Februar 2025

für die Landkreise Augsburg, Aichach-Friedberg, Dillingen, Donau-Ries, Günzburg, Neu-Ulm, Oberallgäu, Ostallgäu, Unterallgäu, Landsberg und die Städte Augsburg, Kaufbeuren, Kempten sowie Memmingen

  • auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) nicht als mit Nitrat belastet ausgewiesen sind (auf sog. „grünen Flächen“)
  • vom 29. November 2024 bis einschließlich 28. Februar 2025
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.
Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.

Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen verboten?

Die Sperrfristen gelten für alle Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat. Die Excel-Anwendung "Sperrfristprogramm" der LfL zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur und der Gebietskulisse, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf.

Sperrfristprogramm - LfL Externer Link