Natura 2000

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Natura 2000 ist ein europaweites Netz an Gebieten, in denen besonders schutzwürdige und typische Lebensräume mit ihren Tier- und Pflanzenarten erhalten werden sollen. Grundlage hierfür sind zwei Richtlinien der Europäischen Union, die Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie von 1992 sowie die Vogelschutz (SPA = Special Protection Area)-Richtlinie von 1979. Beide Richtlinien wurden zwischenzeitlich von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt.

Die Gebiete wurden aufgrund von besonderen, dort vorkommenden Arten und Lebensräumen, den sogenannten Schutzgütern, ausgewählt. Die Schutzgüter sind von den Mitgliedsstaaten in einem günstigen Zustand zu erhalten. Einige der Schutzgüter sind bei uns mittlerweile so selten, dass für deren Erhalt eine ganz besondere Verantwortung besteht. Diese werden prioritär behandelt und sind mit einem * gekennzeichnet.

Wie ein günstiger Erhaltungszustand bewahrt wird, und wie die Situation am AELF Fürstenfeldbruck aussieht, ist in den folgenden Reitern dargestellt.

Kiefern

Bergkiefernmoorwald 91D3* (Brundke)

Falter auf Blatt

Waldwiesenvögelchen (Brundke)

Moosbewachsene liegende Baumstämme

Totholz im Schlucht- und Hangmischwald 9180* (Brundke)

Gelb-braune Blüten

Gelber Frauenschuh (Brehm)

Um einen günstigen Erhaltungszustand beizubehalten oder zu erreichen wird gemeinsam von der Forst- und der Naturschutzverwaltung für jedes FFH- oder SPA-Gebiet ein sogenannter Manage-mentplan erstellt. Die Lebensraumtypen und Arthabitate werden dafür in diesen Gebieten kartiert und bewertet. Anschließend werden Maßnahmen zum Erhalt der Schutzgüter entwickelt und unter Beteiligung von Grundeigentümern und Öffentlichkeit diskutiert.

Der fertige Managementplan und die darin aufgeführten Maßnahmen sind für Behörden verbindlich umzusetzen. Für private Grundeigentümer dienen sie als Empfehlung. Die Umsetzung soll freiwillig und gegebenenfalls mit finanzieller Förderung erfolgen.

Allerdings gilt für alle Grundstückseigentümer und Nutzer in Natura-2000-Gebieten das gesetzliche Verschlechterungsverbot. Das heißt, alle bisherigen und künftigen Nutzungsformen sind erlaubt, solange die betroffenen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten nicht negativ beeinträchtigt werden.

Im Amtsbereich liegen Teilflächen von 17 verschiedenen FFH-Gebieten und zwei SPA-Gebieten, die sich teilweise überschneiden. Die FFH-Gebiete bedecken dabei ca. 6%, die SPA-Gebiete ca. 4% der Amtsfläche. Der Großteil der Natura-2000-Gebiete liegt im Landkreis Landsberg, gefolgt von Fürstenfeldbruck und Dachau (siehe Karten). Eine Liste der einzelnen Gebiete finden Sie im nächsten Reiter.

Für einen Teil der Natura-2000-Gebiete sind die Managementpläne bereits fertiggestellt. Diese können unter dem folgenden Link eingesehen werden.

Natura 2000 Managementpläne Externer Link

Natura 2000 Gebiete im Landkreis Landsberg (rosa: FFH-Gebiete; lila: SPA-Gebiete) (Daten aus dem Bayerischen Fachinformationssystem Naturschutz (FIS-Natur); Geobasisdaten: © Bayerische Vermessungsverwaltung 2010; Natura-2000-Gebiete: Bayerisches Landesamt für Umwelt)

Landkreis Landsberg

Natura 2000 Gebiete in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau (rosa: FFH-Gebiete; lila: SPA-Gebiete) (Daten aus dem Bayerischen Fachinformationssystem Naturschutz (FIS-Natur); Geobasisdaten: © Bayerische Vermessungsverwaltung 2010; Natura-2000-Gebiete: Bayerisches Landesamt für Umwelt)

Landkreise Fürstenfeldbruck und dachau

Für Fragen rund um Natura 2000 im Wald stehen Ihnen das AELF Fürstenfeldbruck bzw. unsere Beratungsförster gerne zur Verfügung. Bei Offenland und Gewässerflächen sind die Unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern ihre Ansprechpartner.

Die Erhaltungsziele der einzelnen Gebiete können Sie auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) nachlesen: Externer Link

Hinweis für Waldbesitzende mit Eigentumsflächen innerhalb von Natura 2000-Gebieten:

Sicherstellung der Vereinbarkeit forstlicher Maßnahmen mit den Natura 2000-Vorgaben
Nach dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Bautzen (SächsOVG) vom 09. Juni 2020 zur Waldbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten muss sicher gewährleistet werden, dass forstliche Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten oder deren Einwirkungsbereich nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Schutzgütern führen, d. h. diese sind nicht mehr generell vom Projektbegriff freigestellt. Dies gilt insbesondere für Hiebs-, Waldschutz-, Verkehrssicherungs-, Pflanzenschutz-, Pflege- und Pflanzmaßnahmen einschließlich Bestockungsänderungen.
Waldbesitzende bzw. -bewirtschaftende sind dafür selbst verantwortlich. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Naturschutz (LANA) und Forst (FCK) haben eine Checkliste herausgegeben, die ihnen hilft, geplante forstliche Maßnahmen in diesem Sinne selbst einzuschätzen. Waldbesitzende bzw. -bewirtschaftende können sich auf diese Weise vor den Rechtsfolgen unbeabsichtigter Verstöße gegen die Natura 2000-Vorgaben schützen.
Wir empfehlen vor Eingriffen diese Checkliste auszufüllen, um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass eine Vorab- Einschätzung durchgeführt wurde. An den bestehenden rechtlichen Vorgaben zum „Verschlechterungsverbot“ bzw. den Regelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat sich nichts geändert.